Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem
Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von
Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden
dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn
verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf
einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen
Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf
den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur
wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs
zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch
Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere
Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung
auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist
der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen
dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu
ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes
zur Beförderung an. Der Wert des Umzuggutes bestimmt
sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der
Schadensfestellung zu ersetzten.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die
Beschädigung oder die Überschreitung der Leihfrist auf Umständen beruht,
die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares
Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
- 1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
- 2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
- 3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
- 4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
- 5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
- 6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
- 7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den
Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der
Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen
Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der
Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und
-begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden eintreten werde,
gehandelt hat
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten
Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der
ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen,
die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des
ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese
die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm
gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die
gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
- Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen auf keinen Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der
Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher
Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B.
Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)